Reise- und Geschäftsbedingungen

Liebe Reiseteilnehmer_innen,

wir bitten um Dein Vertrauen für unser Reiseangebot. Vertrauen setzt Kenntnis der beiderseitigen Rechte und Pflichten voraus. Deshalb regeln die nachstehenden Reisebedingungen, ohne die es leider nicht geht, das Vertragsverhältnis zwischen Dir, dem Reiseteilnehmenden, nachstehend mit „TN“ abgekürzt, und der Kolpingwerk Deutschland gGmbH (Kolping Jugendgemeinschaftsdienste) als Reiseveranstalter, nachfolgend „RV“ abgekürzt. Diese Reisebedingungen werden, soweit sie nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam vereinbart werden, Inhalt des zwischen uns abzuschließenden Reisevertrages. Sie ergänzen § 651 a ff. BGB und die Informationsverordnung für RV und führen diese Vorschriften aus.

1. Zustandekommen des Reisevertrages

1.1.

Mit der Anmeldung, die schriftlich (bitte Anmeldekarte verwenden), per Telefax oder für volljährige TN auch elektronisch über unsere Homepage www.kolping-jgd.de erfolgen kann, bietet der TN (soweit dieser minderjährig ist durch seinen gesetzlichen Vertreter und dieser selbst neben dem Minderjährigen) dem RV den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage und dieser Reisebedingungen verbindlich an. Telefonische Reservierungen und Voranfragen per E-Mail sind stets unverbindlich.

1.2. Der Reisevertrag mit dem TN und bei Minderjährigen zusätzlich auch mit seinen gesetzlichen Vertretern kommt durch die schriftliche Anmeldebestätigung des Veranstalters an den TN und ggf. seine gesetzlichen Vertreter zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß wird der RV dem TN eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln.

1.3. Weicht der Inhalt der Anmeldebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot auf Abschluss eines Reisevertrages vor, das für den RV für die Dauer von 10 Tagen verbindlich ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der TN innerhalb der Bindungsfrist gegenüber dem RV die Annahme erklärt, was auch durch Zahlung der Anzahlung, des gesamten Reisepreises oder durch den Reiseantritt geschehen kann.

1.4. Die Anmeldung von TN mit körperlichen, gesundheitlichen oder psychischen Beeinträchtigungen ist mit genauen Angaben über Art und Umfang der konkreten Beeinträchtigung zu versehen, damit der RV prüfen kann, ob eine Teilnahme an der ausgewählten Reise möglich ist. Erfolgt durch den RV eine Teilnahmebestätigung, weil ihm solche Beeinträchtigungen verschwiegen wurden, so behält sich der RV vor, aus diesem Grund vom Reisevertrag mit dem TN zurück zu treten, sofern eine Teilnahme nach dem pflichtgemäßen Ermessen des RV aufgrund der besonderen Umstände der Reise nicht möglich oder zumutbar ist; dies gilt insbesondere bei minderjährigen TN im Hinblick auf die Erfüllung der Aufsichtspflicht.

2. Leistungen des Veranstalters

2.1. Die Leistungsverpflichtung des Reiseveranstalters ergibt sich aus dem Inhalt der Anmeldebestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt unter Maßgabe sämtlicher im Prospekt enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen

2.2. Orts- und Hotelprospekte, sowie Internetausschreibungen, die nicht vom RV vertrieben werden sowie Erklärungen, Auskünfte und Zusicherungen Dritter, insbesondere der Leistungsträger (z.B. Fluggesellschaften, Hotelleitung usw.) sind für den RV nicht verbindlich, ausgenommen für den Fall, dass eine entsprechende Erklärung oder Auskunft vom RV ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

2.3. Ändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu den im Reiseprospekt beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem RV. Sie sollten aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden.

2.4. Paare haben keinen Anspruch auf ein gemeinsames Doppelzimmer.

3. Zahlung, Anzahlung

3.1. Bis spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Anmeldebestätigung und Übergabe eines Sicherungsscheines gemäß § 651k Abs. 3 BGB ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises pro Person auf die vom RV mitgeteilte Bankverbindung zu leisten, welche auf den Reisepreis angerechnet wird. Eine Nichtzahlung bewirkt keine Aufhebung des Vertrages, der RV ist aber berechtigt, dem TN eine Nachfrist für die Zahlung zu setzen und im Falle weiteren Zahlungsverzugs vom Reisevertrag zurück zu treten (Ziffer 9.1. lit. a).

3.2. Die Restzahlung ist, so weit der Sicherungsschein übergeben ist, spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn zu bezahlen, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird und insbesondere nicht mehr nach Ziffer 9.1 lit. b) oder lit. c) abgesagt werden kann.

3.3. Besteht kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht und leistet der TN dennoch Anzahlungen oder Restzahlung trotz vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen nicht innerhalb der vereinbarten Fristen, so ist der RV berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den TN mit Rücktrittskosten gem. Ziff. 6. zu belasten.

3.4. Die Reiseunterlagen werden dem TN nach Eingang seiner Restzahlung unverzüglich zugesandt oder ausgehändigt.

4. Leistungsänderungen

4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

4.2. Der RV ist verpflichtet, den TN über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird der RV eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

4.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der TN berechtigt, kontenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten

5. Preisanpassung

Der RV behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.

5.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der RV den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der RV vom TN den Erhöhungsbetrag verlangen.

b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der RV vom TN verlangen.

5.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem RV erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

5.3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den RV verteuert hat.

5.4. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den RV nicht vorhersehbar waren.

5.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der RV den TN unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der TN berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den TN aus seinem Angebot anzubieten.

6. Rücktritt des Teilnehmers, Umbuchung

6.1. Der TN kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber dem RV, die schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim RV.

6.2. Im Fall des Rücktritts durch den TN kann der RV einen angemessenen pauschalen Ersatz für seine getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung verlangen. Dieser beträgt im Falle eines Rücktritts:

a) Bei Reisen mit Flugbeförderung:

  • bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises;
  • vom 30. bis 22. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises;
  • vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 70 % des Reisepreises;
  • vom 14. bis 08. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises;
  • vom 07. bis 01. Tag vor Reiseantritt 90 % des Reisepreises
  • am Abreisetag und bei Nichtantritt der Reise 95% des Reisepreises.

b) Bei sonstigen Reisen (z.B. Selbstanreise, Bus-, Bahn-, Schiffsreise):

  • bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises;
  • vom 30. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30 % des Reisepreises;
  • vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40 % des Reisepreises;
  • vom 14. bis 08. Tag vor Reiseantritt 60% des Reisepreises;
  • vom 07. bis 01. Tag vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises;
  • am Abreisetag und bei Nichtantritt der Reise 90% des Reisepreises.

6.3. In jedem Fall des Rücktritts ist es dem TN gestattet, nachzuweisen, dass dem RV tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entsprechend vorstehender Regelung entstanden sind. In diesem Fall ist der TN nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

6.4. Der RV behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der RV nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht der RV einen solchen Anspruch geltend, so ist der RV verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

6.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt das gesetzliche Recht des TN, gemäß § 651b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, unberührt.

6.6. Für Umbuchungen (Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart), die nach Vertragsschluss (Zugang der Anmeldebestätigung beim TN) erfolgen, wird bis vier Wochen vor Reisebeginn eine Kostenpauschale von EUR 30,00 pro Person erhoben, sofern nicht der RV nachweisen kann, dass ihm hierfür höhere Kosten entstehen. Umbuchungswünsche, die später als vier Wochen vor Reisebeginn beim RV eingehen, bearbeitet dieser nur im Rahmen einer Stornierung des Vertrages, verbunden mit einer Neubuchung, wobei die Stornierung nur entsprechend der vorstehenden Rücktrittskostenregelung erfolgen kann. Dies gilt nicht für Umbuchungen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

6.7. Der TN kann sich bis zum Beginn der Reise durch eine andere Person ersetzen lassen, sofern diese den in der Ausschreibung angegebenen besonderen Reiseerfordernissen (z.B. Teilnahme an einem verpflichtenden Vorbereitungstreffen, Vornahme von Impfungen etc.) genügt und ihrer Teilnahme keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen. Dieser Fall kann vom RV nur als Stornierung zu den in Ziffer 6.2. ff. genannten Bedingungen und anschließende Neubuchung behandelt werden.

7. Obliegenheiten des Reisenden, Kündigung durch den Reisenden

7.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit dem RV dahingehend konkretisiert, dass der TN verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der vom RV beauftragten Reisebegleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.

7.2. Ist vom RV keine Reisebegleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet, so ist der TN verpflichtet, dem RV direkt unverzüglich Nachricht über die Beanstandung zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Der Kontakt mit dem RV kann unter der im Reisekatalog und den Reiseunterlagen angegebenen Adresse aufgenommen werden.

7.3. Ansprüche des TN entfallen nur dann nicht, wenn die dem TN obliegende Mängelanzeige unverschuldet unterbleibt.

7.4. Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes.

7.5. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der TN den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem RV erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der RV bzw. seine Beauftragten (Reisebegleitung, örtliche Agentur) eine ihnen vom TN bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom RV oder seinem Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des TN gerechtfertigt wird. Erfolgt nach diesen Bestimmungen eine zulässige Kündigung des Reisevertrages durch den TN, so bestimmen sich die Rechtsfolgen dieser Kündigung nach den § 651 e Abs. 3 und Abs. 4 BGB. Die Vorschrift des § 651 j BGB bleibt hiervon unberührt.

7.6. Der TN ist verpflichtet, Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber dem RV geltend zu machen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

7.7. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem RV unter der im Reisekatalog, den Reiseunterlagen und der Reisebestätigung angegebenen Anschrift erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen. Nach Ablauf der Frist kann der TN Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

7.8. Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.

8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der TN einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom RV zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des TN auf anteilige Rückerstattung. Der RV bezahlt an den TN jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den RV zurückerstattet worden sind.

9. Kündigung oder Rücktritt durch den Reiseveranstalter

9.1. Der RV kann vom Reisevertrag zurücktreten:

a) wenn der TN seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt, insbesondere der Teilnahmebeitrag nicht fristgerecht (Anzahlung und Restzahlung) und ungeachtet einer vom RV gesetzten weiteren Frist nicht bezahlt wird.

b) bis 5 Wochen vor Reisebeginn bei Nichterreichen einer in der Leistungsbeschreibung festgelegten Mindestteilnehmerzahl. Der RV ist verpflichtet, den TN unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich, spätestens 5 Wochen vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn, zuzuleiten. Der TN erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Der TN kann im Falle der Kündigung durch den RV die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den TN aus seinem Angebot anzubieten. Der TN hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Kündigung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

c) bis 5 Wochen vor Reisebeginn bei denjenigen Reisen, welche entsprechend den Angaben in der Leistungsbeschreibung mit Mitteln aus dem Kinder- und Jugendplan des Bundes gefördert werden, dann, wenn die Bewilligung der beantragten Mittel überhaupt nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang erfolgt. Der RV ist verpflichtet, die TN unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn ihm die Ablehnung der Bewilligung oder die eingeschränkte Bewilligung bekannt wird. Die Rücktrittserklärung ist dem TN unverzüglich, spätestens bis 5 Wochen vor Reisebeginn, zuzuleiten. Der TN kann im Fall einer solchen Kündigung die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Kündigung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

9.2. Der RV kann den Reisevertrag nach Reiseantritt ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der TN die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des RV, bzw. der von ihm eingesetzten Reisebegleitung, nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der RV und seine Reisebegleiter andernfalls ihre Aufsichtspflicht gegenüber minderjährigen TN nicht mehr gewährleisten können. Kündigt der RV, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen, sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge. Die vom RV eingesetzten Reisebegleiter sind ausdrücklich bevollmächtigt, die Interessen des RV in diesen Fällen wahrzunehmen.

9.3. Der RV kann vom Reisevertrag zurücktreten oder den Reisevertrag ohne vorherige Abmahnung kündigen, wenn der TN oder dessen gesetzliche Vertreter wesentliche körperliche, gesundheitliche oder psychische Beeinträchtigungen verschweigen oder andere wesentliche persönliche Umstände des TN bekannt werden und aus diesem Grund, bei minderjährigen TN zusätzlich aus Gründen der Aufsichtsführung, die (weitere) Teilnahme mit einem nicht vertretbaren Gefahrenrisiko für den TN, die anderen Teilnehmenden oder den RV verbunden ist, insbesondere eine angemessene Beaufsichtigung des TN durch die Reisebegleiter des RV nicht möglich ist.

10. Haftung des Veranstalters

10.1. Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den 3-fachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder

b) soweit der RV für einen dem TN entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens seines Leistungsträgers verantwortlich ist.

10.2. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leis­tungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den TN erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des RV sind. Der RV haftet jedoch

a) für Leistungen, welche die Beförderung des TN vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,

b) wenn und insoweit für einen Schaden des TN die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.

11. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

11.1. Der RV informiert in der Reiseausschreibung über die obigen Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig sind, sowie über eventuelle Fristen zur Erlangung von Unterlagen, die für die Reise erforderlich sind. Diese Informationen werden für deutsche Staatsbürger erteilt, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In der Person des TN begründete persönliche Verhältnisse (z.B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Pass, Flüchtlingsausweis usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie dem RV nicht ausdrücklich vom TN mitgeteilt worden sind.

11.2. Der RV wird den TN vor seiner Reiseanmeldung über etwaige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften informieren.

11.3. Soweit der RV seiner Hinweispflicht entsprechend der vorstehenden Bestimmungen nachkommt, ist der TN zur Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verpflichtet, es sei denn, dass sich der RV ausdrücklich zur Beschaffung etwaiger Visa, Bescheinigungen usw. verpflichtet hat. Der RV haftet auch dann, wenn er im Einzelfall die Beschaffung übernommen hat, nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang solcher Unterlagen, es sei denn, dass der RV die Verzögerung zu vertreten hat.

11.4. Soweit aus den genannten Vorschriften dem TN Schwierigkeiten entstehen, die seine Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, so berechtigt ihn dies nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag. Dies gilt jedoch nur, wenn der RV seinerseits zur Leistungserbringung in der Lage ist und die genannten Schwierigkeiten nicht auf eine Verletzung seiner Informationspflicht zurückgehen. Etwaige Ansprüche des TN im Falle eines schuldhaften Verhaltens des RV bleiben unberührt.

12. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen

12.1. Der RV informiert den TN entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

12.2. Stehen bei der Buchung die ausführenden Luftfahrtunternehmen noch nicht fest, so ist der RV verpflichtet, dem TN die Luftfahrtunternehmen zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen werden. Sobald der RV weiß, welche Luftfahrtunternehmen den Flug durchführen, wird er unverzüglich den TN informieren.

12.3. Wechseln die dem TN mitgeteilten ausführenden Luftfahrtunternehmen, wird der RV den TN unverzüglich hierüber informieren.

12.4. Die entsprechend der EU-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf der Internet-Seite des RV abrufbar und in dessen Geschäftsräumen  einzusehen.

13. Verjährung, Abtretungsverbot

13.1. Ansprüche des TN nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des RV oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des RV oder dessen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

13.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

13.3. Schweben zwischen dem TN und dem RV Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der TN oder der RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

14. Gerichtsstandvereinbarung

Für Klagen des RV gegen TN bzw. Vertragspartner des RA, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des RV vereinbart.

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